Rückerstattungsanspruch für Lkw-Maut

Mannheim, im Dezember 2020. Die Maut-Pflicht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen ist in den letzten Jahren zunehmend verschärft worden. Seit Juli 2018 wird die Gebühr nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf Bundesstraßen erhoben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.Oktober 2020 entschieden, dass die Kosten der Verkehrspolizei nicht zu den Berechnungsgrundlagen der Maut gehören. Auf die Bundesregierung kommt eine mögliche Rückzahlung von insgesamt rund einer Milliarde Euro zu. Eine weitere Niederlage für Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer. „Rund vier Prozent der berechneten Maut sind demnach rechtswidrig für hoheitliche Aufgaben des Staates berechnet worden“, so Axel Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverband Fuhrparkmanagement (BBM). Der Verband unterstützt Mitglieder bei der Rückforderung.

Von der Lkw-Mautpflicht sind auch entsprechend ausgestattete Fuhrparks betroffen. Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr zweckbestimmt sind und/oder für den Güterkraftverkehr verwendet werden, muss auf mautpflichtigen Strecken bezahlt werden. Die Höhe der Gebühr variiert in Abhängigkeit diverser Faktoren. Neben Schadstoffklasse, Achszahl, Länge der mautpflichtigen Strecke und Infrastrukturkosten, ließ Scheuer auch die Kosten für die Verkehrspolizei in die Rechnung mit einfließen. Das – so die europäischen Richter – geht so nicht. Im Oktober 2020 haben sie in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass bei der Berechnung der Lkw-Maut die Kosten für die Verkehrspolizei nicht miteinbezogen werden dürfen. Ein polnisches Speditionsunternehmen hatte geklagt.

Vier Prozent zu viel gezahlt

„Wir begrüßen dieses höchstrichterliche Urteil. Wenn die Schwerlasttransporte schon eine Gebühr für die Straßennutzung entrichten sollen, dann muss sich diese fair zusammensetzen“, sagt Schäfer. Aus dem EuGH-Urteil ergibt sich, dass falsch berechnete Gebühren zu Teilen erstattungsfähig sind. Der BBM unterstützt Fuhrparkverantwortliche bei diesem Thema. „Wir begleiten unsere Mitglieder durch diesen Prozess und helfen dabei, das zu bekommen, was ihnen zusteht. Betroffene Fuhrparkverantwortliche können gerne Kontakt mit unserem Verbandsjuristen Rechtsanwalt Peter Rindsfus aufnehmen“, betont Schäfer.

Wer Erstattungsansprüche geltend machen will, soll eine E-Mail an ra-rindsfus@ra-rindsfus.de schreiben. Der auf die Abwicklung spezialisierte Verbandsjurist unterstützt und führt durch den notwendigen Ablauf. Wichtig: Aufgrund der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist können Ansprüche für im Jahre 2017 gezahlte Maut nur bis zum 31. Dezember 2020 geltend gemacht werden beziehungsweise bis dahin müssen Verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen worden sein. Die Kontaktaufnahme nebst Übergabe der relevanten Abrechnungen muss daher bis zum 15. Dezember 2020 erfolgt sein, damit die Ansprüche noch rechtzeitig bearbeitet werden können. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Rückerstattungsbeträge bei circa vier Prozent der gezahlten Maut liegen dürften.

Zurück